DAS TÜRKISCHE
URHEBERRECHT
URHEBERRECHT
Im türkischen Recht wird ein Geistes- und Kunsterzeugnis nach dem türkischen Urheberrechtsgesetz (TUG) geschützt.
Nach Art. 1/B-a TUG werden die Werke der Wissenschaft und Literatur, der Musik, der bildenden Kunst und Filmwerke geschützt, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und Individualität aufweisen.
Der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schöpfung des Werkes; eine Eintragung und Registrierung ist für den Erwerb des Schutzrechtes nicht erforderlich.
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Ein Urheber hat Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind:
- Veröffentlichungsrecht
- Anerkennung der Urheberschaft
- Entstellung des Werkes
- Anspruch auf vorübergehende Benutzung
Die Verwertungsrechte:
- Bearbeitungsrecht
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
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