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TÜRKISCHER GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

 

 

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ

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        In der Türkei wurde am 22.12.2016 das Gesetz Nr. 6769 über den gewerblichen Rechtsschutz (GRG) verabschiedet und am 10.1.2017 im Amtsblatt bekanntgemacht. Überdies wurde am 24.4.2017 die Verordnung zur Ausführung des GRG (GRGV) bekanntgemacht. Mit der Verabschiedung des GRG wurden die Regelungen über das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Markenrecht, das Recht der geografischen Herkunftsangaben und das Designrecht in einem Rechtstext gebündelt.

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  Die Einführungsregelungen des GRG bestimmen zunächst das Ziel des Gesetzes, die Begriffsbestimmungen und die Personen, die dem Schutz des GRG unterfallen. Danach sind im ersten Buch markenrechtliche Regelungen, im zweiten Buch die Regelungen über geografische Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, im dritten Buch designrechtliche Regelungen und im vierten Buch patent- und gebrauchsmusterrechtliche Regelungen bestimmt. Im fünften Buch sind für alle oben genannten Rechtsgebiete gemeinsame Regelungen zum Schutzinhalt, zur Verjährung und zu verfahrensrechtlichen Regelungen festgelegt.

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       Das GRG brachte entscheidende Neuerungen im Recht des gewerblichen Rechtsschutzes:

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      1.Die Bezeichnung des Amts für die Verwaltung gewerblicher Schutzrechte wurde von „Türkisches Patent Institut“ (TPI) (Türk Patent Enstitüsü – TPE) in „Türkisches Patent- und Markenamt“ (Türk Patent ve Marka Kurumu – TÜRKPATENT) geändert.

     2. Neben Personennamen, Wörtern, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Form der Waren oder der Verpackungen werden als schutzfähige Zeichen auch Farben und Stimmen genannt (Art. 4 GRG).

      3. Im GRG wurde als neues Rechtsinstitut die „Nichtbenutzungseinrede“ in Anlehnung an Art. 42 der Gemeinschaftsmarkenverordnung mit folgendem Wortlaut eingeführt:

„Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren Marke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der Marke die ältere Marke in der Türkei für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen“ (Art. 19 Abs. 2 GRG)

     4. Neben der Nichtigkeitsklage wegen absoluter und relativer Schutzhindernisse wurde im GRG auch die Möglichkeit zur Löschung der Marke eingeführt. Die betroffenen Personen können vom TÜRKPATENT die Löschung der Marke aus dem Register des TÜRKPATENT wegen folgender Gründe verlangen (Art. 26 GRG): – aufgrund Nichtbenutzung der Marke i.S.d. Art. 9 GRG; – wenn die Marke in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten deswegen üblich geworden ist, weil der Inhaber der Marke erforderliche Maßnahmen nicht vorgenommen hat; – wenn die Marke das Publikum über die Art, die Qualität oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen irreführt, für die die Marke eingetragen wurde; – aufgrund der rechtswidrigen Benutzung der Garantie- und Kollektivmarken i.S.d. Art. 32 GRG.

    5. In der Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft zum Schutz der geografischen Herkunftsangaben wurde nur der Schutz der geografischen Herkunftsangaben geregelt. Gemäß dem GRG können neben den geografischen Herkunftsangaben auch Gattungsbezeichnungen geschützt werden.

  6. In der Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverordnung mit Gesetzeskraft wurden zwei unterschiedliche Patenterteilungssysteme vorgesehen: das „Patent mit Sachprüfung“ mit einer Schutzdauer von 20 Jahren und das „Patent ohne Sachprüfung“ mit einer Schutzdauer von sieben Jahren. Mit dem GRG wurde das Patenterteilungssystem „Patent ohne Sachprüfung“ abgeschafft.

  7. Nach der Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverordnung mit Gesetzeskraft konnten Hochschulbeschäftigte Erfindungen, die sie im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses gemacht hatten, als freie Erfindungen selbst verwerten bzw. patentieren. Mit dem GRG wurde das Hochschullehrerprivileg der Hochschulbeschäftigten abgeschafft. Nach dem GRG kann die Hochschule nun auch die Erfindungen von Hochschulbeschäftigten in Anspruch nehmen. Der Erfinder hat einen Anspruch auf ein Drittel der Brutto-Verwertungseinnahmen.

    8. Nach dem GRG können – wie im europäischen Designrecht – neben den eingetragenen Designs auch nicht eingetragene Designs geschützt werden.

   9. Außerdem wird für „must-match“-Teile ein dreijähriger Schutz und für äquivalente Teile4 ein dreijähriger Schutzausschluss vorgesehen.

   10. Um den Anmeldeprozess zu beschleunigen, werden die Widerspruchsfristen vor dem „Türkischen Patent- und Markenamt“ (TPMA) verkürzt.

   11. Das TÜRKPATENT prüft nach Art. 64 Abs. 6 GRG, ob das Design neu ist und gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

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