Nach dem Gesetz Nr. 6769 über den gewerblichen Rechtsschutz (GRG) können technische Erfindungen sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden.
Nach Art. 142 Abs. 1 GRG werden Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt, die neu sind, und gewerblich anwendbar sind. Nach Art. 142/2 Abs. 2 GRG bleiben bei der Beurteilung der Neuheit des Gebrauchsmusters die technischen Spezifikationen, die nicht zur Erfindung beitragen, unberücksichtigt.
Im Gegensatz zum Patent ist die erfinderische Tätigkeit keine Schutzvoraussetzung.
Beim Gebrauchsmusteranmeldung werden nicht nur die formalen Voraussetzungen auch auf die inhaltlichen – „materiellen“ Schutzvoraussetzungen geprüft.
Nach Art. 143 Abs. 5 GRG muss der Antragsteller einen Antrag für Prüfungsbericht beim TÜRKPATENT stellen. Andernfalls gilt der Antrag als zurückgenommen. Bei der Prüfung von TÜRKPATENT wird festgestellt, ob die Erfindung neu ist oder nicht.
Wie im Patentrecht gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
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