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Autorenbildsalih polater

Die "MEZZO MIX" Entscheidung des türkischen Kassationshofs*

Die Beklagte hatte die Marke “MEZZO MIX” in der Türkei vor Coca-Cola Company eingetragen. Coca-Cola Company hat eine Nichtigkeitsklage gegen die Marken der Beklagte, die das Zeichen „Mezzo-Mix“ enthalten, erhoben. Coca-Cola Company beantragte außerdem die Sperrung des Zugangs zur Website www.mezzomix.com.tr und die Löschung des Unternehmensnamens der Beklagte, der das Zeichen "Mezzo Mix" enthält.

▶ Die Zusammenfassung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die vom türkischen Kassationsgerichtshof bestätigt wurde, lautet wie folgt:


# Die Klägerin konnte zwar nicht beweisen, dass die Marke "Mezzo-Mix" vor der Eintragung der Marken der Beklagten in der Türkei eingeführt wurde und dass sie jedem in der betreffenden Branche bekannt ist. Daher war es nicht möglich, die Marken der Beklagten aufgrund der früheren Benutzung der Marke, der Bekanntheit und der Verwechslungsgefahr der Marken für nichtig zu erklären.

#ALLERDINGS wurde die Marke der Beklagten wegen bösgläubigen Markenanmeldung aus folgenden Gründen für nichtig erklärt:

◼ Die Marke "Mezzo Mix" in Klasse 32 wurde erstmals 1979 in Deutschland eingetragen.

◼ Die Marke hat in Deutschland, in Österreich, Spanien und der Schweiz eine gewisse Bekanntheit bei den Verbrauchern.

◼ Insgesamt sieben von der Beklagten eingetragene Marken mit der Wortfolge "Mezzo Mix" sind in Farbe, Form und Schriftbild sowie im Wortbestandteil mit der Marke der Klägerin identisch.

◼ Die Klägerin hat die im Ausland eingetragene Marke insbesondere in Deutschland umfangreich benutzt.

◼ Die Beklagte wohnte sowohl zum Zeitpunkt der Anmeldung als auch zum Zeitpunkt der Eintragung des Unternehmensnamens in Frankfurt. Sie kannte die Marke der Klägerin.

◼ Die Beklagte schickte der Klägerin ein folgendes Schreiben, in dem sie mitteilte: Ich bin der Inhaber der Marke „Mezzo-Mix“ in der Türkei. Ich habe mit verschiedenen Interessenten Verhandlungen über Übertragung der Marke „Mezzo-Mix“ geführt. Aber ich bin bereit, Ihnen Vorrang vor anderen Käufern zu geben.

◼ Das andere Schreiben enthält folgenden Inhalt: Arabische Länder wollen einen Anteil am türkischen Markt mit kohlensäurehaltigen Getränken unter diesem Namen erwerben. Sie sind an der Übernahme der betreffenden Marke interessiert.

*(Yargıtay Kararı - 11. HD., E. 2018/5813 K. 2019/7065 T. 11.11.2019)

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